Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, einschließlich der Anlage von Wegen;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) jede Veränderung der Vegetationsvielfalt, insbesondere durch Rodung, Kahlhieb oder Aufforstung mit Fichten;

g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Einzelstamm- oder Energiewaldnutzung und Pflegemaßnahmen zur Freihaltung der Wasserflächen;

h) die gewerbliche und hobbymäßige Fischerei;

i) das mutwillige Beunruhigen, Fangen oder Töten von Wasservögeln, Amphibien, Reptilien und Libellen;

j) das Befahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen für forstliche Nutzung;

k) die Ausbringung von Wirtschafts- und Handelsdünger, Pestiziden und sonstigen Chemikalien jeder Art.