(1) Teile des Grundstückes Nr. 402/5, EZ. 17, sowie Teile der Gst. Nr. 402/6 sowie 402/10, EZ. 17, KG, Unterpremstätten, im Gemeindegebiet von Unterpremstätten werden zwecks Erhaltung als Standort gefährdeter Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
