(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 8. Juli 1988, verlautbart in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“, vom 22. Juli 1988, Stück 29, außer Kraft.
