(1) Die Grundstücke Nr. 932 (Teil), 933/1, 933/2, 934/1 und 970/3 (Teil) der KG. Thal, Gemeinde Thal, werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
