Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Anlegen von Wegen sowie das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Vornahme von Kulturumwandlungen;

c) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens und der Wiesenflächen, ausgenommen Maßnahmen, die dem Schutzzweck dienen;

d) die Vornahmen von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art einschließlich Ernterückständen und Abfällen aus forstlicher Nutzung;

f) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte;

g) die Ausbringung von Wirtschafts- und Handelsdünger und Pestiziden jeder Art;

h) jede Veränderung der Ausprägung und der Artenzusammensetzung des Baum- und Strauchbestandes, insbesondere durch Rodung, Kahlhieb, Abbrennen und Aufforsten mit standortgerechten Gehölzen (Fichte);

i) die Entnahme und Schädigung von Pflanzen und Pflanzenteilen, ausgenommen die ein- bis zweimalige Mahd der als Übergangszone einbezogenen Wiesenflächen auf den Gst. Nr. 934/1 und 970/3, sowie Brennholz und Streunutzung in mehrjährigen Intervallen;

j) das mutwillige Beunruhigen, Fangen und Töten nicht jagdbarer Tiere, insbesondere von Vögeln, Amphibien, Reptilien, Libellen und Krebsen;

k) die fischereiwirtschaftliche Nutzung.