Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art, ausgenommen die Anbringung einer fachgerechten Absperrung;

b) die Veränderung der inneren Struktur des Höhlen- bzw. Stollenraumes einschließlich des Höhlenportales;

c) die Vornahme von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art;

d) das mutwillige Beunruhigen, Fangen und Töten von Tieren, insbesondere von Fledermäusen;

e) das Betreten und Befahren des Höhlen- und Stollenbereiches, ausgenommen die Grundeigentümer, Behördenorgane bzw. zum Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen.