Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Grundstücke Nr. 673/1 der KG. Kirchenviertel und Nr. 697/2 der KG. Friesach-St. Stefan werden zwecks Erhaltung als Lebensraum von Fledermäusen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.