(1) Die Grundstücke Nr. 673/1 der KG. Kirchenviertel und Nr. 697/2 der KG. Friesach-St. Stefan werden zwecks Erhaltung als Lebensraum von Fledermäusen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
