Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder der Gestalt der Ufer und des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;

d) die mutwillige Beunruhigung von Tieren (jagdliche Zwecke ausgenommen);

e) das Um- und Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern;

f) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte;

g) das Einbringen von mineralischem oder organischem Dünger;

h) die landwirtschaftliche Nutzung;

i) die Beleuchtung des Schutzgebietes mit künstlichen Lichtquellen;

j) das Lagern, Zelten, Errichten von Feuerstellen und Erzeugung unnötigen Lärms;

k) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art.