Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Das Grundstück Nr. 1186/1 (Teil) der KG. Muttendorf, Gemeinde Dobl, wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenarten sowie als Refugium für viele Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.