Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen; ausgenommen davon sind erforderliche Pflegemaßnahmen (zum Beispiel Auslichten zu dicht stehender Gehölze) und die extensive Iandwirtschaftliche Nutzung durch jährlich einmalige Mahd im Spätsommer bzw. Frühherbst oder durch extensive Herbstweidenutzung;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens sowie die Schädigung der Vegetationsdecke auch im Zuge von Pflegemaßnahmen;

c) die Vornahme von Kulturumwandlungen;

d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, einschließlich pflanzlicher Rückstände von Forstarbeiten, Pflegemaßnahmen oder Mahd;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien sowie mineralischem oder organischem Dünger;

g) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

h) das Lagern und Zelten.