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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 171/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGB. Nr. 65/1976, i. d. F. LGB. Nr. 79/1985, wird verordnet:

(1) Der Halbtrockenrasen (Mesobromion) am Schartnerkogel, der ein Massenvorkommen des Gelben Lein (Linum flavum) sowie zahlreiche Orchideenarten beherbergt, auf einem Teil des Wiesengrundstücks Nr. 303/1, KG. Königgraben, Marktgemeinde Deutschfeistritz, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen in dem in der Anlage 3 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage 3 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen; ausgenommen davon sind erforderliche Pflegemaßnahmen (zum Beispiel Auslichten zu dicht stehender Gehölze) und die extensive Iandwirtschaftliche Nutzung durch jährlich einmalige Mahd im Spätsommer bzw. Frühherbst oder durch extensive Herbstweidenutzung;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens sowie die Schädigung der Vegetationsdecke auch im Zuge von Pflegemaßnahmen;

c) die Vornahme von Kulturumwandlungen;

d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, einschließlich pflanzlicher Rückstände von Forstarbeiten, Pflegemaßnahmen oder Mahd;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien sowie mineralischem oder organischem Dünger;

g) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

h) das Lagern und Zelten.

Ausnahmen von den im genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 8. März 1983, GZ.: 6 D 6-1977, verlautbart in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ vom 15. April 1983, Stück 15, außer Kraft.

Anlage 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.