Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außerhalb der Betriebszeiten wird der oben angeführten öffentlichen Apotheke folgender Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. zusätzlich bewilligt:

Montag bis Freitag:

12.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet. Der Bereitschaftsdienst ist jedoch durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen. Der Bereitschaftsdienst gemäß dieser Verordnung bleibt davon unberührt.