Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außerhalb der Betriebszeiten wird der oben angeführten öffentlichen Apotheke folgender Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. zusätzlich bewilligt:

Montag bis Freitag:

von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet. Der Bereitschaftsdienst ist jedoch durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen. Der Bereitschaftsdienst gemäß dieser Verordnung bleibt davon unberührt.