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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 304/2022

Gemäß § 8 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2022, werden die Betriebszeiten (Offenhaltezeiten) der öffentlichen Apotheke wie folgt festgesetzt:

Montag bis Freitag:

Samstag:

von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Gemäß § 8 Abs. 3 und 5 leg. cit. wird die öffentliche Apotheke in Kainbach bei Graz für die Versehung des Nacht- und Wochenendbereitschaftsdienstes in den Dienstturnus der Stadt Graz bzw. in deren Bereitschaftsdienstgruppe 11 eingegliedert:

Die Dienstbereitschaft beginnt jeweils um 08.00 Uhr und endet um 08.00 Uhr des darauf folgenden Tages.

Außerhalb der Betriebszeiten wird der oben angeführten öffentlichen Apotheke folgender Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. zusätzlich bewilligt:

Montag bis Freitag:

von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet. Der Bereitschaftsdienst ist jedoch durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen. Der Bereitschaftsdienst gemäß dieser Verordnung bleibt davon unberührt.

Bei der oben angeführten öffentlichen Apotheke ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Einganges und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der Grazer Zeitung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.