Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeine Bestimmungen

(1) Bei der oben angeführten öffentlichen Apotheke ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Einganges und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nur in Notfällen gestattet.