Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bereitschaftsdienst

(1) Die öffentliche Apotheke Pirka in Seiersberg-Pirka wird für die Versehung des Nacht- und Wochenendbereitschaftsdienstes in den Dienstturnus der Stadt Graz bzw. in deren Bereitschaftsdienstgruppe 2 eingegliedert:

Die Dienstbereitschaft beginnt jeweils um 08.00 Uhr und endet um 08.00 Uhr des darauffolgenden Tages.

(2) Während des Bereitschaftsdienstes muss die Apothekenleiterin/der Apothekenleiter oder eine andere allgemein berufsberechtigte Apothekerin/ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.