Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 8 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RBGl. Nr. 5/1907, i. d. g. F. werden die Betriebszeiten (Offenhaltezeiten) der Filialapotheke Peggau wie folgt festgesetzt:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von

08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Montag und Donnerstag von

15.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Samstag von

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr