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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 461/2018

Gemäß § 8 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RBGl. Nr. 5/1907, i. d. g. F. werden die Betriebszeiten (Offenhaltezeiten) der Filialapotheke Peggau wie folgt festgesetzt:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von

08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Montag und Donnerstag von

15.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Samstag von

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 8. September 2016, GZ: BHGU-55596, wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der „Grazer Zeitung“ in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.