Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes, insbesondere jede Gewässerableitung;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) die Entnahme oder Schädigung des Ufergehölzes, ausgenommen das Beschneiden im bisherigen Ausmaß;

g) die Vornahme von Kulturumwandlungen oder schädigender Eingriffe in die Pflanzenwelt, ausgenommen die landwirtschaftliche Nutzung und Pflegemaßnahmen zur Freihaltung der Wasserfläche.