Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Pflanzenbestand des Moores zu gefährden oder zu schädigen. Solche Handlungen sind insbesondere:

a) Pflanzen oder Teile davon zu entnehmen;

b) den Wasserhaushalt des Moores zu ändern;

c) Bodenbestandteile abzubauen;

d) Schutt oder Müll abzuladen.

(2) Die Ausübung der Jagd bleibt unberührt.