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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 640/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des und Abs. 2 lit. b) des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:

Gegenstand und Abgrenzung

Das in der Gemeinde Osterwitz, KG. Osterwitz, gelegene Moor auf der See-Eben mit einem Gesamtausmaß von derzeit ca. 5,64 ha wird in dem in der Anlage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Moor auf der See-Eben“ bezeichnet.

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Hochmoores mit der charakteristischen Moorvegetation.

Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Pflanzenbestand des Moores zu gefährden oder zu schädigen. Solche Handlungen sind insbesondere:

a) Pflanzen oder Teile davon zu entnehmen;

b) den Wasserhaushalt des Moores zu ändern;

c) Bodenbestandteile abzubauen;

d) Schutt oder Müll abzuladen.

(2) Die Ausübung der Jagd bleibt unberührt.

Ausnahmen von den Verboten

Ausnahmen von den im genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Dezember 2010, in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg über die Erklärung des „Moores auf der See-Eben“ zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) vom 4. Jänner 1979, GZ: 6 Oa 3/78, außer Kraft.

Anlage 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.