Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder der Gestalt der Ufer und des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;

d) die mutwillige Beunruhigung von Tieren (jagdliche Zwecke ausgenommen);

e) das großflächige Um- und Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern mit Ausnahme kleinflächiger Plenterungen, die jährlich nicht mehr als 10 % des Schutzgebietes umfassen dürfen;

f) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte;

g) das Einbringen von mineralischem oder organischem Dünger;

h) die landwirtschaftliche Nutzung als Acker;

i) das mehr als zweimalige Mähen der Wiesen pro Jahr (Mahdzeiten: Ende Juni und Ende August);

j) die Beleuchtung des Schutzgebietes mit künstlichen Lichtquellen;

k) das Lagern, Zelten, Errichten von Feuerstellen und die Erzeugung unnötigen Lärms.

1) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen.