Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung, soweit sie nicht als Rodung oder Kahlhieb über 1/2 ha vorgenommen wird, im Rhododendrenfeld auf Gst. Nr. 43/1, KG. Kirchdorf, jedoch nur nach Auszeige durch Organe der Bezirksforstinspektion im Einvernehmen mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten.