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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 398/1983

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet.

(1) Das Gebiet des Kirchkogels bei Kirchdorf in der Gemeinde Pernegg a. d. Mur wird zwecks Erhaltung als Standort seltener und gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung, soweit sie nicht als Rodung oder Kahlhieb über 1/2 ha vorgenommen wird, im Rhododendrenfeld auf Gst. Nr. 43/1, KG. Kirchdorf, jedoch nur nach Auszeige durch Organe der Bezirksforstinspektion im Einvernehmen mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten.

Ausnahmen von den im genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumeniert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.