Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten oder Anlagen (unter anderem auch von Wegen und Steigen) aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestaltung des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Ablagerungen aller Art;

d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

e) die Veränderung des natürlichen Abflusses der Niederschlagswässer und des damit verbundenen lokalen Wasserhaushaltes;

f) das Aufstellen von Zeltlagern und das Abbrennen von Feuern;

g) die forstliche Nutzung im engeren (in der Anlage mit A gekennzeichneten) Schutzgebiet, mit Ausnahme der Einzelstammentnahme, der Plenterwirtschaft und der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern;

h) die Nutzung der Schwarzföhre im engeren Schutzgebiet;

i) großflächige Kahlhiebe und Aufforstungen mit standortfremden und nicht heimischen Gehölzen im weiteren (in der Anlage mit B gekennzeichneten) Schutzgebiet;

j) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen im engeren Schutzgebiet;

k) das Töten, Fangen oder Sammeln von Insekten.