(1) Das Hangwaldbiotop „Fischerwand“, gelegen in den KG. St. Martin und Einöd in der Stadtgemeinde Kapfenberg, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum gefährdeter Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
