Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten oder Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Ablagerungen aller Art;

d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

e) die Veränderung der Wassergüte und des lokalen Wasserhaushaltes;

f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, mit Ausnahme der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

g) das Töten, Fangen oder Sammeln von Insekten.