(1) Die Narzissen- und Ohrwiese, siehe Anlage 1, KG. Halltal, wird zur Erhaltung als Standort und Lebensraum von Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage 1 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
