Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) die Veränderung des Wasserhaushaltes, ausgenommen die Zuleitung aus einer vernäßten Wiesenstelle nordwestlich des Zufahrtsweges zum Gehöft Schausberger;

b) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

c) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Entnahme von Birken- und Erlenreisig für den Eigenbedarf und die Brennholznutzung nach Auszeige durch Organe der Bezirksforstinspektion im Einvernehmen mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten.

(2) Ausgenommen von den Verboten des Abs. 1 sind zur Instandhaltung oder Erneuerung der bestehenden Wasser- und Fernmeldeleitung erforderliche Maßnahmen.