(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) die Veränderung des Wasserhaushaltes, ausgenommen die Zuleitung aus einer vernäßten Wiesenstelle nordwestlich des Zufahrtsweges zum Gehöft Schausberger;
b) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
c) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Entnahme von Birken- und Erlenreisig für den Eigenbedarf und die Brennholznutzung nach Auszeige durch Organe der Bezirksforstinspektion im Einvernehmen mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten.
(2) Ausgenommen von den Verboten des Abs. 1 sind zur Instandhaltung oder Erneuerung der bestehenden Wasser- und Fernmeldeleitung erforderliche Maßnahmen.
