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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: GZ S. 361/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:

(1) Das Gebiet des Feuchtbiotopes Mooshuben, auf einem Teil des Gst.-Nr. 872/6, KG. und Gemeinde Halltal, wird zwecks Erhaltung als Standort seltener und gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) die Veränderung des Wasserhaushaltes, ausgenommen die Zuleitung aus einer vernäßten Wiesenstelle nordwestlich des Zufahrtsweges zum Gehöft Schausberger;

b) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

c) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Entnahme von Birken- und Erlenreisig für den Eigenbedarf und die Brennholznutzung nach Auszeige durch Organe der Bezirksforstinspektion im Einvernehmen mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten.

(2) Ausgenommen von den Verboten des Abs. 1 sind zur Instandhaltung oder Erneuerung der bestehenden Wasser- und Fernmeldeleitung erforderliche Maßnahmen.

Ausnahmen von den im genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.