Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;

d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

e) die Veränderung des Wasserhaushaltes und der Wassergüte;

f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Einzelstammentnahme sowie Maßnahmen der Biotoppflege;

g) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von nicht der Jagdausübung unterliegenden Tieren.