Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Notfallbereitschaft

(1) Die öffentlichen Apotheken in Bruck an der Mur und Kapfenberg haben außerhalb ihrer Öffnungszeiten gemäß bis 4, in jeweils täglichem Wechsel, in folgender Reihenfolge gemäß folgender Tabelle Notbereitschaftsdienst zu versehen.

 

Ort

Apotheke

1

8600 Bruck an der Mur

Stadt-Apotheke

2

8605 Kapfenberg

Europa-Apotheke

3

8600 Bruck an der Mur

Zweihorn-Apotheke

4

8605 Kapfenberg

Aesculap-Apotheke

5

8605 Kapfenberg

Apotheke Schirmitzbühel

6

8600 Bruck an der Mur

Salvator-Apotheke

7

8605 Kapfenberg

Apotheke Diemlach

8

8605 Kapfenberg 8600 Bruck an der Mur

Lebenswert-Apotheke

Vitus-Apotheke

Der Bereitschaftsdienst beginnt um 08.00 Uhr und endet am darauffolgenden Tag um 08.00 Uhr und ist jeweils durch die Apotheke bzw. Apotheken in o.a. Reihenfolge gemäß der o.g. Tabelle zu leisten.

(2) Die öffentlichen Apotheken in Bruck an der Mur und Kapfenberg dürfen an Werktagen während der Abendordinationen der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag gem. unabhängig von der Notfallbereitschaft gemäß (1) bis maximal 20.00 Uhr zusätzlichen Dienst versehen.

Dieser zusätzliche Dienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

(3) Während der Notfallbereitschaft muss die /der Apothekenleiter:in oder ein:e andere:r allgemein berufsberechtigte:r Apotheker:in zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend und sofort telefonisch erreichbar sein.

Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf die jeweils Bereitschaftsdienst versehende Apotheke beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe eindeutig erkennbar hinzuweisen.