Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Notfallbereitschaft

(1) Die öffentlichen Apotheken in St. Marein im Mürztal, Kindberg, St. Barbara im Mürztal, Krieglach, Langenwang und Mürzzuschlag haben außerhalb ihrer Öffnungszeiten gemäß bis 5, jeweils wöchentlichen, in folgender Reihenfolge gemäß der folgenden Tabelle, Notbereitschaftsdienst zu versehen.

Abweichend davon gilt für die Apotheken in Mürzzuschlag, dass die Notfallbereitschaft an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage sowie der 24. und 31. Dezember, in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr, entfällt, sofern die andere Apotheke im Ort während dieser Zeit offenhält.

 

Ort

Apotheke

1

Kindberg

Apotheke „Zum heiligen Josef“

2

St. Barbara im Mürztal

Apotheke „Zur heiligen Barbara“

3

Krieglach

Jakobus Apotheke

4

Mürzzuschlag

Bergapotheke

5

Langenwang

St. Marein im Mürztal

Andreas Apotheke

Bernhard Apotheke

6

Mürzzuschlag

Josefsapotheke

a. Der Bereitschaftsdienst beginnt am Montag um 08.00 Uhr und endet am darauffolgenden Montag um 08.00 Uhr und ist jeweils durch die Apotheke bzw. Apotheken in o.a. Reihenfolge gemäß der o.g. Tabelle zu leisten.

b. Die Notfallbereitschaft zu Mittag der Apotheke „Zum heiligen Josef“ in Kindberg wird in den Räumlichkeiten der Filialapotheke „Zum Kindl“ an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 12.00 – 15:00 Uhr geleistet.

(2) Während der Notfallbereitschaft muss die /der Apothekenleiter:in oder ein:e andere:r allgemein berufsberechtigte:r Apotheker:in zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend und telefonisch erreichbar sein.

Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf die jeweils Bereitschaftsdienst versehende Apotheke beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe eindeutig erkennbar hinzuweisen.