5. Abschnitt
Strafen und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Wer gegen die Bestimmungen des und b, Z 2 lit. a bis c, Z 3 lit. a bis b, Z 4, bis 3 und gegen verstößt, ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer gegen die Aufzeichnungspflichten in , , und verstößt, indem er die Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, ist mit einer Geldstrafe von bis 1 100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
