Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Nichtgeltung der Ausnahmen

Ausnahmen gemäß gelten nicht:

1. in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch die Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach § 8 des Ozongesetzes und die Verlautbarung der Entwarnung nach § 10 des Ozongesetzes bestimmt;

2. in einem Gebiet, in dem Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Gesetzes, BGBl. I Nr. 77/2010, überschritten sind;

3. wenn die Feinstaubgrenzwerte (PM10 TMW) gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft am Vortag überschritten waren.