Anzuwendendes Verfahrensrecht
Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG mit Ausnahme der Bestimmungen der bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
