Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Geltungsbereich und Zuständigkeit

Geltungsbereich

Dieses Landesgesetz regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens (Vergabeverfahren), die gemäß in den Vollzugsbereich des Landes fallen.