Schlußbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren - unbeschadet des - nachstehende Bestimmungen des vorläufigen Elektrizitätslandesgesetzes 1961, LGBl. Nr. 4/1962, soweit sie elektrische Leitungsanlagen betreffen, ihre Wirksamkeit: , , , , - 17 sowie - 20.
