Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gegenstand der Enteignung

(1) Die Enteignung kann umfassen:

a) die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;

b) die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;

c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(3) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.