1. Abschnitt
Förderung des Sports
Allgemeines
Das Land als Träger von Privatrechten fördert den Sport in allen seinen Erscheinungsformen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt
Förderung des Sports
Allgemeines
Das Land als Träger von Privatrechten fördert den Sport in allen seinen Erscheinungsformen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.