3. Hauptstück
Leistungen der Sozialhilfe
1. Abschnitt
Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs
Gegenstand, Rechtsanspruch
(1) Hilfeleistungen nach diesem Abschnitt umfassen:
1. Lebensunterhalt (), sofern er nicht anderweitig gewährleistet ist;
2. Hilfe zur Einbeziehung in die Krankenversicherung (), sofern sie nicht anderweitig gewährleistet ist;
3. Tragung der Bestattungskosten ();
4. Hilfe in besonderen Lebenslagen ().
(2) Auf Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Abs. 1 Z 1 und die Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß Abs. 1 Z 4 erbringt das Land als Träger von Privatrechten; auf diese Hilfeleistungen besteht kein Rechtsanspruch. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen.
Weitere Inhalte
Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1712
