Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Hauptstück

Leistungen der Sozialhilfe

1. Abschnitt

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs

Gegenstand, Rechtsanspruch

(1) Hilfeleistungen nach diesem Abschnitt umfassen:

1. Lebensunterhalt (), sofern er nicht anderweitig gewährleistet ist;

2. Hilfe zur Einbeziehung in die Krankenversicherung (), sofern sie nicht anderweitig gewährleistet ist;

3. Tragung der Bestattungskosten ();

4. Hilfe in besonderen Lebenslagen ().

(2) Auf Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Abs. 1 Z 1 und die Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß Abs. 1 Z 4 erbringt das Land als Träger von Privatrechten; auf diese Hilfeleistungen besteht kein Rechtsanspruch. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen.

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1712