Lebensunterhalt
(1) Der Hilfe suchenden Person kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der §§ 5 und 13 Bgld. SUG gewährt werden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei stationärer Unterbringung in Einrichtungen gemäß kann der Hilfe suchenden Person in den Monaten Juni und Dezember zusätzlich zur Leistung gemäß Abs. 1 eine Bekleidungsbeihilfe bis zur Höhe von 30% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023) gewährt werden, sofern die Anschaffung von Kleidungsstücken nicht durch das Einkommen des Hilfeempfängers gemäß sichergestellt ist.
(3) Bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 13 Bgld. SUG sind Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Höchstsatzes nach § 13 Abs. 2 Z 1 Bgld. SUG (Schonvermögen) zu berücksichtigen und nicht zu verwerten.
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Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1712
