Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen bis zum 30. September 2025 auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2024 in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022;
2. Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 11/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2003;
3. Verordnung, mit der das Ausmaß des Kostenbeitrags von pflegebezogenen Geldleistungen auf den Sozialhilfeträger festgesetzt wird, LGBl. Nr. 59/2012;
4. Burgenländische Richtsatzverordnung - Bgld. RSV, LGBl. Nr. 16/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2022;
5. Verordnung über die Geschäftsordnung für den Sozialhilfebeirat, LGBl. Nr. 15/2000;
6. Verordnung, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt werden, LGBl. Nr. 13/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2008.
(4) , , und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Weitere Inhalte
Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1712
