Befreiung von Verwaltungsabgaben
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetze vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
Weitere Inhalte
Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1712
