Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach diesem Gesetz fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1712