Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Gemeinden

Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Sozialhilfe verpflichtet.

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1712