4. Abschnitt
Interprofessionelle Einrichtungen
Bewilligung und Betrieb von interprofessionellen Einrichtungen
(1) Auf die Bewilligung und den Betrieb der jeweiligen Teilbereiche von interprofessionellen Einrichtungen sind die für den jeweiligen Teilbereich geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Mindestanforderungen für interprofessionelle Einrichtungen erlassen.
