Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Infrastrukturelle und personelle Ausstattung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu erlassen.

(2) Bei der Festlegung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu beachten:

1. Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen;

2. Erfordernisse der medizinischen Therapie, der Rehabilitation sowie Möglichkeiten zur Erbringung von bedürfnisorientierten Dienstleistungen;

3. Wohneinheiten für Menschen mit Behinderungen als Ein- und Zweibettzimmer; und

4. Vorrang der Deinstitutionalisierung gegenüber der Einrichtung stationärer Wohnformen im Sinne des .