2. Abschnitt
Seniorentageszentren
Einrichtungsformen der Seniorentageszentren
(1) Die Errichtung von Seniorentageszentren ist nur in räumlicher und organisatorischer Verbindung mit einem regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt zulässig.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die infrastrukturellen und personellen Mindestvoraussetzungen eines Seniorentageszentrums, die für eine sachgerechte Betreuung erforderlich sind, zu erlassen.
