Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Seniorentageszentren

Einrichtungsformen der Seniorentageszentren

(1) Die Errichtung von Seniorentageszentren ist nur in räumlicher und organisatorischer Verbindung mit einem regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt zulässig.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die infrastrukturellen und personellen Mindestvoraussetzungen eines Seniorentageszentrums, die für eine sachgerechte Betreuung erforderlich sind, zu erlassen.