Kostentragung
Die oder der Verpflichtete hat die Kosten, Schäden und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile, die aus der Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten erwachsen, selbst zu tragen.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Kostentragung
Die oder der Verpflichtete hat die Kosten, Schäden und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile, die aus der Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten erwachsen, selbst zu tragen.