Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostentragung

Die oder der Verpflichtete hat die Kosten, Schäden und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile, die aus der Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten erwachsen, selbst zu tragen.